Ein Netz, das hält – geflochten aus purer Hoffnung

Wohin geben geben wir unsere Toten, um von ihnen Abschied nehmen?

Welche Hand wird unsere Liebsten aufnehmen,
wer wird sie in die Ewigkeit bringen?

Wir trauen der Verheißung, die uns gegeben ist.

Wir glauben dem Wort, das uns Gottes Nähe verspricht in Zeit und Ewigkeit.

Wir gehen nicht ins Leere, wir geben nicht ins Ungewisse.

Der evangelische Friedhof Altglienicke hat eine Größe von 17.800 Quadratmetern und liegt am Rande des Ortskernbereichs in der Straße Am Alten Friedhof oberhalb der Rudower Straße.
Er wurde 1884 von der damaligen evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde angelegt, nachdem der bisherige Friedhof in der Köpenicker Straße (neben dem heutigen Alten Pfarrhaus) über keine Kapazitäten mehr verfügte und schrittweise aufgegeben wurde.

In der Mitte des heutigen Friedhofs steht eine 1904/05 nach Plänen von F. Nischau und E. Schindler errichtete Kapelle  gebaut. Diese steht mittlerweile unter Denkmalschutz und kann ebenso wie die zum Teil kunstvollgestalteten Grabstätten (die älteste stammt aus dem Jahr 1887) besichtigt werden.

An dieser Stelle noch einige Hinweise zum Fotografieren und der Veröffentlichung von Bildmaterial auf dem Friedhof (gilt auch für die Galerie der Grabsteine als Zeichen der Erinnerung an das vergangene Leben).1 


Das Fotografieren (und unter Umständen auch das Filmen) von Grabsteinen und Grabmalanlagen auf dem Friedhof und die  Veröffentlichung sind rechtlich unproblematisch. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ist es nämlich zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. In der Rechtsprechung2 und der Fachliteratur3 ist mittlerweile geklärt, dass Grabsteine und Grabmalanlagen zu den genannten Werken gehören, zudem Friedhöfe – auch wenn sie eine Einfriedung besitzen und zu bestimmten Zeiten geschlossen werden – zu den „öffentlichen Plätzen“ im Sinne des UrhG gehören. Das Urheberrecht des Steinmetzes wird nicht verletzt. Allerdings darf die Abbildung nicht entstellend oder verfremdet sein, und der Name des Steinmetzes als Urheber muss vom Fotografierenden angegeben werden, soweit er ohne Weiteres in Erfahrung zu bringen ist (etwa Schild am Grabstein). Auch besteht kein Unterlassungsanspruch der Nutzungsberechtigten oder des Friedhofsträgers.
Die bildliche Wiedergabe von Grabsteinen verletzt weder das sogenannte postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen noch Persönlichkeits-, Besitz- oder Eigentumsrechte des Nutzungsberechtigten, der Angehörigen oder des Friedhofs. Vielmehr erlischt auch das Recht auf Datenschutz mit dem Tode. Demgemäß bestehen weder Unterlassungs- noch Schadensersatzansprüche (§ 823 Abs. 1, §§ 1004, 903 BGB). Wohlbemerkt, es bedarf auch keiner Verpixelung oder Unkenntlichmachung der persönlichen Daten des Verstorbenen. Auch eine Verbreitung im Internet sowie die Nutzung der Fotos zu Werbezwecken sind erlaubt (OLG München, Urt. v. 14.10.1993 – 29 U 2536/93 –, WRP 1994 S. 265–267). Eine Verbotsvorschrift in der Friedhofssatzung ist insoweit irrelevant, da auch das Anstaltsrecht ein solches Verbot nicht rechtfertigen kann.
In geschlossenen Räumen, wie der Trauerhalle, kann der Friedhofsträger von seinem Hausrecht Gebrauch machen und das Fotografieren/Filmen untersagen.

1 Vgl. Barthel, T. F., Fotografieren und Filmen auf Friedhöfen: was geht und was nicht, in: Friedhofkultur 06/2015, S. 42f.
2 Vgl. BGH NJW 1989 S. 2251; BGH NJW 2011 S. 753
3 Vgl. Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, Kommentar, 3. Aufl. 2013, Erl. zu § 59 UrhG, insbes. Rdnr. 15; Ernst, Zur Panoramafreiheit des Urheberrechts, ZUM 1998, S. 475, sowie Czychowski, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, § 59 UrhG Rdnr. 5.